Rechtliches
Versteigerungsbedingungen
Veröffentlicht am 21.09.2026, 16:51 Uhr · Fassung 644719938350977a8b386a11765f17ac
Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen der G-H-V-Aktiengesellschaft (www.versteigerungsprofis.de)
I. Allg. Teil
1. Rechtsverhältnisse
2. Anwendungsbereich, Käuferkreis und Ausschluss
3. Verkaufsverfahren, Versteigerungsverfahren, Vertragsschluss und Drittrechte
4. Gefahrübergang und Abholung
5. Kaufpreiszahlung und Aufgeld
6. Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt
7. Gewährleistungsansprüche und Haftung
8. Rechtswahl und Gerichtsstand
II. Präsenzversteigerung
III. Online-Versteigerung
1. Registrierung und Haftung
2. Erläuterung: Online-Versteigerung mit Zeitablauf
3. Erläuterung: Hybridversteigerung (Präsenz und Online)
I. Allgemeiner Teil
1. Rechtsverhältnisse
(1) Die G-H-V-Aktiengesellschaft (nachfolgend: "GHVAG") vermittelt den Verkauf von neuen und Gegenständen im Namen und für Rechnung Dritter (nachfolgend „Auftraggeber“) gegen höchstes Gebot gemäß diesen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen (nachfolgend "AGB").
(2) Hierbei tritt die GHVAG ausschließlich als Vermittler und nicht als Veräußerer der Gegenstände auf. Ein Kaufvertrag über den Erwerb von Gegenständen kommt daher ausdrücklich nur zwischen dem Käufer und dem Auftraggeber zustande.
(3) Diese AGB regeln alle Rechtsverhältnisse zwischen GHVAG bzw. dem Auftraggeber zu den Personen, die Gebote für die zu verkaufenden Gegenstände abgeben (nachfolgend: "Bieter" bzw. nach erfolgtem Verkauf "Käufer").
(4) Mit der Teilnahme an der Versteigerung oder dem Abschluss eines Kaufvertrages erkennt der Bieter die vorliegenden AGB als Versteigerungsbedingungen an. Diese AGB gelten darüber hinaus auch für alle Verkäufe im Rahmen der von der GHVAG angebotenen Verkaufsformen (freihändiger Verkauf, Nachverkauf etc.).
(5) Mit der Registrierung auf unserer Homepage www.ghv-ag.de, www.ghv-ag.com oder www.versteigerungsprofis.de oder bei der Bietererfassung für eine Präsenzversteigerung werden die mitgeteilten Daten als personenbezogene Daten im Zuge der DSGVO erfasst. Der Bieter wird hierbei auf die bei der Registrierung abzugebende Datenschutzerklärung hingewiesen.
2. Anwendungsbereich, Käuferkreis und Ausschluss
(1) Für die Teilnahme an einem Verkauf und somit zur Gebotsabgabe sind nur Unternehmer i.S.d.
§ 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen
i.S.d. § 310 (1) BGB berechtigt.
(2) Der Bieter berechtigt die GHVAG, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen.
(3) Die GHVAG beachtet hierbei die einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
(4) Sofern der Bieter gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt, ist die GHVAG dazu
berechtigt, den Bieter mit sofortiger Wirkung von jeglichen Verkäufen auszuschließen.
3. Verkaufsverfahren, Vertragsschluss und Drittrechte
(1) Die im Verkaufskatalog der GHVAG, oder auf der Webseite der GHVAG abgebildeten Gegenstände stellen eine unverbindliche Einladung zur Abgabe von Geboten für Objekte des jeweiligen Auftraggebers dar. Die GHVAG behält sich vor, die im Verkaufskatalog Positionen zusammenzufassen, angegebene numerische Folge zu ändern, oder zurückzuziehen.
(2) Alle Angaben im Verkaufskatalog oder auf der Webseite, insbesondere Bilder, technische Daten, Maße, Fabrikate, Baujahre, Betriebsstunden/Kilometerstände oder Mengenangaben sind unverbindlich und stellen keine Bestimmung der Beschaffenheit der Gegenstände dar. Insbesondere wird durch die Angaben im Verkaufskatalog oder bei den Angeboten auf unserer Webseite keine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Insbesondere Bilder können bereits bei der Erfassung der Gegenstände entstanden sein, der Zustand des Artikels sich verändert haben und oder die Aufnahme bereits länger zurückliegen. GHVAG empfiehlt deshalb dringend, die Gegenstände am jeweiligen Standort zu den angegebenen Besichtigungszeiten oder nach individueller Terminvereinbarung in Augenschein zu nehmen.
(3) Mit der Abgabe eines Gebotes beginnt das Verkaufsverfahren. Der Bieter ist so lange an sein Gebot gebunden, bis es durch ein höheres Gebot erlischt.
(4) Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen und nach freiem Ermessen von der GHVAG zurückgewiesen und die Annahme des Gebotes verweigert werden. Die GHVAG ist berechtigt, Personen, Unternehmen oder deren Beauftragte ohne Begründung von einem Verkauf auszuschließen.
(5) Der Kaufvertrag kommt mit dem Bieter zustande, der das höchste Gebot abgegeben hat und dem der Zuschlag erteilt wurde.
(6) Der Bieter ist an sein abgegebenes Gebot gebunden. Die GHVAG hingegen ist berechtigt, das Gebot unter Vorbehalt anzunehmen. Für diesem Fall ist der Bieter für die Dauer der von der GHVAG festgelegten Frist an sein Gebot gebunden. Die Annahme des Gebotes wird mit der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung von der GHVAG an die vom Bieter genannte Kontaktadresse wirksam.
(7) Die GHVAG behält sich vor, jederzeit den Verkauf und ohne Annahme eines Gebotes zu beenden.
(8) Ausgeschlossene Bieter oder deren Beauftragte, die unter einem Verstoß gegen Nr. 2 (1) teilnehmen, können sie sich nicht darauf berufen, ihnen gegenüber sei der Verkauf unwirksam.
Der GHVAG hingegen behält sich das Recht vor den Kaufvertrag als unwirksam zu erklären.
(9) Es ist für die GHVAG nicht möglich auszuschließen, dass es sich trotz Freigabe durch den Auftraggeber nachträglich herausstellt, dass an den Gegenständen Drittrechte bestehen bzw. die Zustimmung der Gläubigerversammlung noch nicht vorliegt oder sogar verweigert wird. Sofern GHVAG von Drittrechten bzw. von Zustimmungsvorbehalten der Gläubigerversammlung erst nachträglich und trotz Zuschlags Kenntnis erlangt, ist GHVAG berechtigt, die Herausgabe der Gegenstände zu verweigern, solange noch nicht die tatsächliche Übergabe erfolgt ist. Der Bieter hat in diesen Fällen nur Ansprüche nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts.
(10) Die am Verkaufstag und im Nachverkauf ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt
der besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung erteilt.
(11) Im Falle der Versteigerung unter Vorbehalt erhält der Bieter, der bis zum Ende der Laufzeit das höchste Gebot abgegeben hat, den Zuschlag unter Vorbehalt. Es erfolgt unverzüglich eine Mitteilung durch die GHVAG an den Auftraggeber, dass ein abgegebenes Höchstgebot unter Vorbehalt angenommen wurde. Der Auftraggeber kann innerhalb von 14 Tagen entscheiden, ob das Objekt zu dem Gebot verwertet werden soll. Die GHVAG wird dem Bieter die Entscheidung des Auftraggebers unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach deren Eingang mitteilen. Solange, längstens jedoch 21 Tage, ist der Bieter an sein Gebot gebunden. Lautet die Entscheidung, dass die Verwertung des Objekts zum abgegebenen Höchstgebot erfolgen soll, kommt der Vertrag zustande, was die GHVAG dem Höchstbietenden per Bestätigungs-E-Mail mitteilt.
Wird eine günstigere Verwertungsmöglichkeit benannt, kein Einverständnis zur Veräußerung erteilt oder meldet sich der Auftraggeber nicht innerhalb der 21-tägigen Bindungsfrist, kommt kein Kaufvertrag zustande, was dem Bieter durch die GHVAG unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Information des Auftraggebers oder dem Ablauf der 21-tägigen Bindungsfrist mitgeteilt wird. Aus unterblieben oder verlorengegangenen Benachrichtigungen kann der Käufer keinerlei Rechte ableiten.
4. Gefahrübergang und Abholung
(1) Mit Eingang der vollständigen Kaufpreiszahlung bei der GHVAG gelten die erworbenen Gegenstände als an den Käufer übergeben und der Gefahrübergang an den Käufer ist herbeigeführt. Erfolgt die Annahme des Gebotes unter Vorbehalt, so gilt dies erst ab Wegfall des Vorbehalts. Bei unvollständiger Kaufpreiszahlung gelten die Gegenstände bei tatsächlicher Abholung bzw. dem Abtransport als vollständig übergeben. Eine nachträgliche Reklamation wegen fehlender Teile ist ausgeschlossen.
Die GHVAG empfiehlt dem Käufer, die Gegenstände durch eine Versicherung abzuschließen.
(2) Der Käufer ist nach Vertragsschluss zur sofortigen Abnahme der Gegenstände verpflichtet. Nimmt
der Käufer die von GHVAG angebotene Übergabe nach Annahme des Gebotes nicht an, so wird durch
eine etwaige tatsächliche Aufbewahrung der Gegenstände durch den Auftraggeber bzw. die GHVAG oder dritte Personen kein Verwahrungsvertrag begründet.
(3) Die Demontage und der Abtransport der Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Der Käufer trägt die Gewähr zur Berücksichtigung der gültigen Arbeitsschutzrichtlinien und geltenden Branchen- und Firmenvorschriften.
(4) Für Beschädigungen, Verunreinigungen, die bei der Abholung, Demontage oder dem Abtransport am Eigentum des Auftraggebers, der GHVAG oder Dritten entstehen, haftet der Käufer. Der Käufer übernimmt entsprechend § 278 BGB die Haftung für die in seinem Auftrag tätigen Firmen und für seine Erfüllungsgeholfen.
(5) Der Käufer ist verpflichtet sämtliche zum Verwertungsumfang gehörenden Gegenstände vollständig mitzunehmen. Wird mit dem Käufer eine (besenreine) Räumung als sog. Fixgeschäft vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, die von der Räumung betroffenen Räumlichkeiten/Flächen in einen ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu hinterlassen.
(6) Sollte das Gelände, auf dem sich die zu veräußernde Gegenstände befinden, zum Zwecke der Besichtigung oder Teilnahme an einem Verkauf/Versteigerung betreten werden, erfolgt dies auf eigene Gefahr.
(7) Die Abholung, Demontage und der Abtransport der Gegenstände muss zu den angesetzten Abholzeiten und innerhalb der festgesetzten Abholfrist werktags zu den angegebenen Geschäftszeiten unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgen. Abweichendes bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(8) Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter hat sich für Abholung bzw. Demontage der Gegenstände entsprechend zu legitimierten. Die GHVAG ist berechtigt Legitimationsnachweise (z. B. Personalausweis) und einen Ausdruck der Rechnung bzw. etwaige weitere vorher vereinbarte Nachweise zu verlangen.
(9) Für den Fall der schuldhaften Verzögerung der Abholung bzw. der Demontage oder dem Abtransport ist der Auftraggeber bzw. die GHVAG berechtigt, die Gegenstände auf Kosten und Risiko des Käufers bei einem Dritten in Verwahrung zu geben.
(10) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Auftraggeber bzw. die GHVAG berechtigt, für die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Für den Fall einer verspäteten Abholung, Demontage oder eines Abtransports kann die GHVAG die tatsächlichen Kosten, die infolge der Nichtabholung bzw. Demontage und Abtransport sowie der Einlagerung entstanden sind, verlangen. Die GHVAG kann daneben Aufwendungsersatz fordern. Die Kosten für die Entsendung eines sachverständigen Mitarbeiters zur Überwachung der verspäteten Abholung betragen 90,- € netto pro Stunde, die Standkosten für ein Fahrzeug betragen 15,- € netto pro Tag.
(11) Unterbleibt im vereinbarten Abholzeitraum die Abholung oder die Demontage bzw. der Abtransport, ist der Auftraggeber bzw. die GHVAG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, insbesondere die Gegenstände zu entsorgen oder erneut zu verkaufen, wobei ein etwaiger Mindererlös und die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen sind. Auf ein Verschulden des Käufers kommt es hierbei nicht an. Ist ein anderweitiger Verkauf in Anbetracht von einem geringen Wert des Objekts sowie dem Aufwand der Abholung im Verhältnis zu dem Wert des Objekts unverhältnismäßig, darf die GHVAG das Objekt entsorgen. Die Entsorgungskosten trägt der Käufer.
5. Kaufpreiszahlung und Aufgeld
(1) Das vom Käufer zusätzlich zum Kaufpreis für den Kaufgegenstand zu zahlende Aufgeld beträgt 18 % des Höchstgebotes (Zuschlag) , soweit kein anderes Aufgeld vereinbart wurde. Auf den Gesamtpreis wird die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) zu den jeweiligen Steuersätzen erhoben. Der Gesamtbetrag wird getrennt für den Anteil auf fremde Rechnung (Kaufgegenstand) und auf den Anteil des Aufgeldes ausgewiesen.
(2) Der Kaufpreis, das Aufgeld und die MwSt. sind mit der Annahme des Gebotes spätestens jedoch mit der (elektronischen) Rechnung sofort fällig - bei einer Annahme des Gebotes unter Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
(3) Die GHVAG ist vom Auftraggeber berechtigt, Kaufpreise und Nebenleistungen für Rechnung für ihn einzuziehen.
(4) Hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Darüber hinaus steht der GHVAG gegen den Käufer eine Pauschale aus § 288 (5) BGB in Höhe von 40,- € zu.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber bzw. die GHVAG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, insbesondere die Gegenstände erneut zu verkaufen, wobei ein etwaiger Mindererlös und die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen sind. Der Käufer hat zudem keinen Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös.
(6) Säumige Käufer können von der zukünftigen Teilnahme an Verkauf oder Versteigerungen ausgeschlossen werden.
(7) Käufer aus dem Ausland/EU-Ländern erhalten eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer, sofern die Prüfung der USt.-ID des Käufers positiv geprüft werden konnte.
Käufer aus dem Ausland haben eine Kaution in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages an die GHVAG zu zahlen und zu erklären, dass sie die Gegenstände für ihr Unternehmen erwerben, eine Gewerbeanmeldungen, Handelsregisterauszüge sowie Personaldokumente und Vertretungsvollmachten vorzulegen.
EU-Käufer haben darüber hinaus ihre amtlich beglaubigte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer vorzulegen.
Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrpapiere (nicht EU-
Staaten/Drittländer) bzw. der Gelangensbestätigung (EU-Staaten) durch eine unabhängige Spedition wird die Kaution zurückerstattet.
Erfolgt innerhalb von 2 Wochen (EU-Länder) bzw. 4 Wochen (Drittländer) nach Abholung kein Nachweis, wird die Kaution auf die fällige Mehrwertsteuer angerechnet und an das Finanzamt abgeführt.
6. Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt
(1) Eine Aufrechnung gegen den Anspruch von der GHVAG auf Zahlung des Aufgeldes und der anteiligen MwSt. ist nur und ausschließlich mit solchen Forderungen gegen die GHVAG zulässig, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
(2) Das Eigentum an den Gegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nebst
Aufgeld und MwSt. auf den Käufer über. Darüber hinaus bleibt der GHVAG die Eigentumsübertragung bis zur Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der mit dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehung vorbehalten.
7. Gewährleistungsansprüche und Haftung
(1) Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistung und in den Zustand wie sie stehen und liegen. Eine Vorbesichtigung am jeweiligen Standort ist jederzeit zu den von
der GHVAG angegebenen Besichtigungszeiten möglich.
(2) Die GHVAG haftet dem Käufer nur für eigene Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer übernommenen
Aufgaben für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Die GHVAG haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Es wird jedoch nur gehaftet, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(4) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach Nr. 7 (3) ist ausgeschlossen, wenn der Käufer eine vorherige Besichtigung der Gegenstände nicht wahrgenommen hat und dabei den Fehler hätte
erkennen können.
(5) Die GHVAG haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer eigenen fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(6) Die GHVAG haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für alle Schäden, die auf Arglist beruhen. Dasselbe gilt für ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die in Nr. 7 (3) S. 2 enthaltene Haftungsbeschränkung bzw. der in Nr. 7 (4) enthaltene Ausschluss gilt in gleicher Weise für ihre gesetzlichen Vertreter und ihre
Erfüllungsgehilfen.
(8) Die GHVAG übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit ihrer Website, erreichbar über die Domainen www.ghv-ag.de, www.ghv-ag.com oder www.versteigerungsprofis.de. und haftet nicht für mögliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet. Die GHVAG
steht insbesondere nicht für eine zeitweilige systembedingte Unerreichbarkeit, Latenzen oder für technische Fehler ein, wenn Gebote infolgedessen keine Berücksichtigung fanden.
(9) Die vorstehenden Regelungen der Nr. 7 (3) – (7) gelten sinngemäß für den Auftraggeber und seinen mit dem Käufer in Nr. 7 (1) vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
(10) Eine Haftung von der GHVAG ist in jedem Fall auf den Wert der verkauften Ware beschränkt.
8. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Beteiligten gemäß Nr. 1 dieser AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Für die Übergabe der Gegenstände ist der jeweilige Standort der verkauften Gegenstände Erfüllungsort, für Zahlungen der Sitz der GHVAG.
(3) Ist der Bieter Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt der Gerichtsstand St. Ingbert als vereinbart.
(4) Entgegenstehende oder von den diesen AGB abweichende Bedingungen des Bieters werden nur dann anerkannt, wenn ihnen schriftlich ausdrücklich zugestimmt wird.
(5) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Bieter, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(6) Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, wird die Wirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.
(7) Die GHVAG kann ihre AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern. Die geänderten AGB
werden vor Inkrafttreten auf ihrer Website erreichbar über die Donmainen www.ghv-ag.de, www.ghv-ag.com oder www.versteigerungsprofis.de bekannt gegeben.
II. Präsenzversteigerung
(1) Zur Teilnahme an der Präsenzversteigerung muss sich der Teilnehmer anmelden, um eine Bieterkarte zu erhalten. Eine Anmeldung durch Registrierung auf der Webseite der GHVAG ist möglich. Die GHVAG stellt dann die Identität des Bieters fest und teil eine Bieternummer für die Präsenzversteigerung zu.
(2) Die Anmeldung einer juristischen Person darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss und auf Verlangen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen muss. Die GHVAG behält sich vor, die Legitimation durch die Vorlage einer Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines amtlichen Gewerbenachweises belegen zu lassen.
(3) Jeder Bieter muss die auf seinen Namen ausgestellte Bieterkarte bis zum Ende der Versteigerung
sorgfältig aufzubewahren. Für Missbrauch mit der Bieternummer haftet der Bieter.
(4) In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. Das Recht einer Änderung der Positionen und das Zusammenfassen von Positionen durch die GHVAG bleibt vorbehalten.
(5) Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot von Leiter der Versteigerung dreimal wiederholt (dreimaliger Aufruf) wurde. Der Höchstbietende ist an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere
Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet die GHVAG. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, kann die GHVAG neu ausbieten. In allen Fällen gilt alleine die Anordnung des
Mitarbeiters der GHVAG der die Versteigerung durchführt.
(6) Die Höhe der Mindestgebote wird von der GHVAG nach ihrem Ermessen für die ganze Versteigerung bestimmt.
(7) Die GHVAG behält sich das Recht vor, Versteigerungen kurzfristig ausfallen zu lassen, oder zu verschieben. Hierrüber informiert die GHVAG auf der Webseite und ggf. per eMail.
III. Online-Versteigerung
1. Registrierung und Haftung
(1) Die Nutzung der Online-Versteigerungsplattform der GHVAG-Website setzt die Anmeldung als Nutzer voraus. Die Anmeldung ist kostenlos und erfolgt durch Eröffnung eines Nutzerkontos. Mit dem Absenden des ausgefüllten Registrierungsformulars erkennt der Nutzer die vorliegenden AGB und die Datenschutzbestimmungen an.
(2) Der Vertrag zwischen dem Nutzer und der GHVAG über die Nutzung des Internetportals kommt durch Ausfüllen und Absenden des jeweiligen Registrierungsformulars und der Bestätigungs-E-Mail von der GHVAG an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse zustande.
(3) Die von der GHVAG bei der Anmeldung abgefragten Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß
anzugeben, z.B. Firmenname, aktuelle Adresse (kein Postfach) und Telefonnummer sowie gültige eMail-Adresse. Der Nutzer ist dazu verpflichtet, die Daten bei etwaigen Änderungen umgehend zu aktualisieren.
(4) Eine erfolgreiche Registrierung ist nur bei vollständigem Ausfüllen aller Pflichtfelder des Registrierungsformulars möglich. Die Anmeldung muss von einer vertretungsberechtigten natürlichen, namentlich anzugebenden Person vorgenommen werden. Die GHVAG behält sich vor, die Legitimation durch die Übermittlung einer Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines amtlichen Gewerbenachweises belegen zu lassen. Bei der Anmeldung wählen die Nutzer einen Nutzernamen
und ein Passwort.
(5) Der Nutzer ist dazu verpflichtet, die ihm durch die GHVAG mitgeilten Zugangsdaten sowie sonstigen Daten geheim zu halten und den Zugang zu seinem Konto sorgfältig zu sichern. Der Nutzer ist verpflichtet, die GHVAG unverzüglich über Anhaltspunkte für einen Kontomissbrauch zu informieren.
(6) Der Nutzer haftet für sämtliche sein Konto betreffenden Handlungen, wenn er einem Dritten eine entsprechende Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit bietet. Bei Vermutung einer Kenntniserlangung sicherheitsrelevanter Daten wie der Zugangsdaten durch unberechtigte Dritte hat der Nutzer unverzüglich diese Daten zu ändern bzw. ändern zu lassen.
(7) Die GHVAG behält sich das Recht vor, Konten von nicht vollständig durchgeführten Anmeldungen nach einer angemessenen Zeit, spätestens nach drei Monaten zu löschen.
(8) Die GHVAG kann jedoch nach Auktionsbeginn und vor Auktionsende eine Auktion auf Anweisung des Anbieters vorzeitig beenden, wenn nachweislich bzgl. des angebotenen Gegenstandes Rechte Dritter geltend gemacht werden, etwa, weil Gläubiger Eigentumsrechte oder -vorbehalte beanspruchen oder weil dieser Gegenstand zufällig untergegangen ist. GHVAG wird den höchstbietenden Nutzer hierüber unverzüglich unterrichten.
(9) Sollte nach Beendigung der Laufzeit das höchste Gebot unterhalb des genannten Mindestpreises liegen, hat die GHVAG die Möglichkeit, dieses Gebot unter Vorbehalt anzunehmen (nachfolgend „Zuschlag unter Vorbehalt“). Dies bedeutet, dass der Kaufvertrag über das zu versteigernde Objekt nur zustande kommt, wenn der Anbieter sein Einverständnis zum Verkauf zu dem geringeren Betrag abgibt. Dieses Einverständnis muss durch den Anbieter innerhalb von 7 Tagen schriftlich erteilt werden. Die GHVAG wird den höchstbietenden Nutzer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Online-Versteigerung bzgl. des zu versteigernden Objekts hierüber informieren. Während dieser 14-tägigen Mitteilungsfrist ist der höchstbietende Nutzer an sein abgegebenes Gebot gebunden. Sollte der Anbieter die Erteilung des Einverständnisses ablehnen oder sich nicht innerhalb von 7 Tagen gegenüber der GHVAG äußern, so kommt kein Kaufvertrag zustande, was dem höchstbietenden Nutzer ebenfalls mitgeteilt wird. Sollte der Vertrag aufgrund des Einverständnisses des Anbieters zustande kommen, wird die GHVAG dies dem höchstbietenden Nutzer per E-Mail-Bestätigung bestätigen.
2. Klarstellung: Onlineversteigerung mit Zeitablauf
(1) Das Angebot kann durch den Nutzer durch Abgabe des Höchstgebots innerhalb der Laufzeit der Versteigerung sowie Erfüllen weiterer Voraussetzungen, d. h. des Erreichens oder Überschreitens des angegebenen Mindestpreises abgegeben werden. Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Nutzer ein verbindliches und unwiderrufliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den im Onlinekatalog angebotenen Gegenstand ab. Die GHVAG gibt bei Internet-Versteigerungen Gebotsschritte vor, die nicht unterschritten werden können. Die Gebotsschritte werden in der jeweiligen Auktion festgelegt. Individuelle Gebote oberhalb des Gebotsschrittes sind jederzeit möglich. Das Gebot erlischt durch ein nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Nutzers. Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der Laufzeit der jeweiligen Internet-Versteigerung erfolgen. Die Laufzeit der Auktion richtet sich ausschließlich nach der Systemuhr der GHVAG. Die Annahme erfolgt durch Zeitablauf. Der Zeitablauf verlängert sich, wenn kurz vor Ende des eigentlichen Zeitablaufes ein neues Gebot abgegeben wurde. Dieser Verlägerungsvorgang wird so oft widerholt, bis kein neues Gebot mehr eingeht.
3. Klarstellung: Hybridversteigerung (Präsenz und Online)
(1) Das Angebot kann durch den Nutzer live verfolgt werden, indem eine Präsenzversteigerung live auf das Angebot auf der Webseite der GHVAG übertragen wird, oder eine Online-Versteigerung live moderiert wird. Hierbei können Bild- und Tonübertragungen oder lediglich Bild- oder Tonübertragungen, oder lediglich moderierte Übertragungen ohne Bild und Tonübertragungen stattfinden.
(2) Die Versteigerung beginnt frühestens zu der angekündigten Uhrzeit. Die zur Versteigerung stehenden Gegenstände werden nacheinander aufgerufen, wobei sich die GHVAG vorbehält Positionen zusammenzufassen, die Reihenfolge zu verändern oder von der Versteigerung zurückzuhalten. Die Gebotsschritte gibt der Leiter der Versteigerung vor und können nicht unterschritten werden. Höhere Gebote sind jederzeit möglich und können in das Gebotsfeld manuell eingetragen und geboten werden.
(2) Der Zuschlag kommt nach dreimaligem Aufruf, visuell dargestellt, zustande.
(3) Auf den Haftungsausschluss nach Nr. 7. (8) wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Stand: September 2026
I. Allg. Teil
1. Rechtsverhältnisse
2. Anwendungsbereich, Käuferkreis und Ausschluss
3. Verkaufsverfahren, Versteigerungsverfahren, Vertragsschluss und Drittrechte
4. Gefahrübergang und Abholung
5. Kaufpreiszahlung und Aufgeld
6. Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt
7. Gewährleistungsansprüche und Haftung
8. Rechtswahl und Gerichtsstand
II. Präsenzversteigerung
III. Online-Versteigerung
1. Registrierung und Haftung
2. Erläuterung: Online-Versteigerung mit Zeitablauf
3. Erläuterung: Hybridversteigerung (Präsenz und Online)
I. Allgemeiner Teil
1. Rechtsverhältnisse
(1) Die G-H-V-Aktiengesellschaft (nachfolgend: "GHVAG") vermittelt den Verkauf von neuen und Gegenständen im Namen und für Rechnung Dritter (nachfolgend „Auftraggeber“) gegen höchstes Gebot gemäß diesen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen (nachfolgend "AGB").
(2) Hierbei tritt die GHVAG ausschließlich als Vermittler und nicht als Veräußerer der Gegenstände auf. Ein Kaufvertrag über den Erwerb von Gegenständen kommt daher ausdrücklich nur zwischen dem Käufer und dem Auftraggeber zustande.
(3) Diese AGB regeln alle Rechtsverhältnisse zwischen GHVAG bzw. dem Auftraggeber zu den Personen, die Gebote für die zu verkaufenden Gegenstände abgeben (nachfolgend: "Bieter" bzw. nach erfolgtem Verkauf "Käufer").
(4) Mit der Teilnahme an der Versteigerung oder dem Abschluss eines Kaufvertrages erkennt der Bieter die vorliegenden AGB als Versteigerungsbedingungen an. Diese AGB gelten darüber hinaus auch für alle Verkäufe im Rahmen der von der GHVAG angebotenen Verkaufsformen (freihändiger Verkauf, Nachverkauf etc.).
(5) Mit der Registrierung auf unserer Homepage www.ghv-ag.de, www.ghv-ag.com oder www.versteigerungsprofis.de oder bei der Bietererfassung für eine Präsenzversteigerung werden die mitgeteilten Daten als personenbezogene Daten im Zuge der DSGVO erfasst. Der Bieter wird hierbei auf die bei der Registrierung abzugebende Datenschutzerklärung hingewiesen.
2. Anwendungsbereich, Käuferkreis und Ausschluss
(1) Für die Teilnahme an einem Verkauf und somit zur Gebotsabgabe sind nur Unternehmer i.S.d.
§ 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen
i.S.d. § 310 (1) BGB berechtigt.
(2) Der Bieter berechtigt die GHVAG, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen.
(3) Die GHVAG beachtet hierbei die einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
(4) Sofern der Bieter gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt, ist die GHVAG dazu
berechtigt, den Bieter mit sofortiger Wirkung von jeglichen Verkäufen auszuschließen.
3. Verkaufsverfahren, Vertragsschluss und Drittrechte
(1) Die im Verkaufskatalog der GHVAG, oder auf der Webseite der GHVAG abgebildeten Gegenstände stellen eine unverbindliche Einladung zur Abgabe von Geboten für Objekte des jeweiligen Auftraggebers dar. Die GHVAG behält sich vor, die im Verkaufskatalog Positionen zusammenzufassen, angegebene numerische Folge zu ändern, oder zurückzuziehen.
(2) Alle Angaben im Verkaufskatalog oder auf der Webseite, insbesondere Bilder, technische Daten, Maße, Fabrikate, Baujahre, Betriebsstunden/Kilometerstände oder Mengenangaben sind unverbindlich und stellen keine Bestimmung der Beschaffenheit der Gegenstände dar. Insbesondere wird durch die Angaben im Verkaufskatalog oder bei den Angeboten auf unserer Webseite keine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Insbesondere Bilder können bereits bei der Erfassung der Gegenstände entstanden sein, der Zustand des Artikels sich verändert haben und oder die Aufnahme bereits länger zurückliegen. GHVAG empfiehlt deshalb dringend, die Gegenstände am jeweiligen Standort zu den angegebenen Besichtigungszeiten oder nach individueller Terminvereinbarung in Augenschein zu nehmen.
(3) Mit der Abgabe eines Gebotes beginnt das Verkaufsverfahren. Der Bieter ist so lange an sein Gebot gebunden, bis es durch ein höheres Gebot erlischt.
(4) Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen und nach freiem Ermessen von der GHVAG zurückgewiesen und die Annahme des Gebotes verweigert werden. Die GHVAG ist berechtigt, Personen, Unternehmen oder deren Beauftragte ohne Begründung von einem Verkauf auszuschließen.
(5) Der Kaufvertrag kommt mit dem Bieter zustande, der das höchste Gebot abgegeben hat und dem der Zuschlag erteilt wurde.
(6) Der Bieter ist an sein abgegebenes Gebot gebunden. Die GHVAG hingegen ist berechtigt, das Gebot unter Vorbehalt anzunehmen. Für diesem Fall ist der Bieter für die Dauer der von der GHVAG festgelegten Frist an sein Gebot gebunden. Die Annahme des Gebotes wird mit der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung von der GHVAG an die vom Bieter genannte Kontaktadresse wirksam.
(7) Die GHVAG behält sich vor, jederzeit den Verkauf und ohne Annahme eines Gebotes zu beenden.
(8) Ausgeschlossene Bieter oder deren Beauftragte, die unter einem Verstoß gegen Nr. 2 (1) teilnehmen, können sie sich nicht darauf berufen, ihnen gegenüber sei der Verkauf unwirksam.
Der GHVAG hingegen behält sich das Recht vor den Kaufvertrag als unwirksam zu erklären.
(9) Es ist für die GHVAG nicht möglich auszuschließen, dass es sich trotz Freigabe durch den Auftraggeber nachträglich herausstellt, dass an den Gegenständen Drittrechte bestehen bzw. die Zustimmung der Gläubigerversammlung noch nicht vorliegt oder sogar verweigert wird. Sofern GHVAG von Drittrechten bzw. von Zustimmungsvorbehalten der Gläubigerversammlung erst nachträglich und trotz Zuschlags Kenntnis erlangt, ist GHVAG berechtigt, die Herausgabe der Gegenstände zu verweigern, solange noch nicht die tatsächliche Übergabe erfolgt ist. Der Bieter hat in diesen Fällen nur Ansprüche nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts.
(10) Die am Verkaufstag und im Nachverkauf ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt
der besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung erteilt.
(11) Im Falle der Versteigerung unter Vorbehalt erhält der Bieter, der bis zum Ende der Laufzeit das höchste Gebot abgegeben hat, den Zuschlag unter Vorbehalt. Es erfolgt unverzüglich eine Mitteilung durch die GHVAG an den Auftraggeber, dass ein abgegebenes Höchstgebot unter Vorbehalt angenommen wurde. Der Auftraggeber kann innerhalb von 14 Tagen entscheiden, ob das Objekt zu dem Gebot verwertet werden soll. Die GHVAG wird dem Bieter die Entscheidung des Auftraggebers unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach deren Eingang mitteilen. Solange, längstens jedoch 21 Tage, ist der Bieter an sein Gebot gebunden. Lautet die Entscheidung, dass die Verwertung des Objekts zum abgegebenen Höchstgebot erfolgen soll, kommt der Vertrag zustande, was die GHVAG dem Höchstbietenden per Bestätigungs-E-Mail mitteilt.
Wird eine günstigere Verwertungsmöglichkeit benannt, kein Einverständnis zur Veräußerung erteilt oder meldet sich der Auftraggeber nicht innerhalb der 21-tägigen Bindungsfrist, kommt kein Kaufvertrag zustande, was dem Bieter durch die GHVAG unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Information des Auftraggebers oder dem Ablauf der 21-tägigen Bindungsfrist mitgeteilt wird. Aus unterblieben oder verlorengegangenen Benachrichtigungen kann der Käufer keinerlei Rechte ableiten.
4. Gefahrübergang und Abholung
(1) Mit Eingang der vollständigen Kaufpreiszahlung bei der GHVAG gelten die erworbenen Gegenstände als an den Käufer übergeben und der Gefahrübergang an den Käufer ist herbeigeführt. Erfolgt die Annahme des Gebotes unter Vorbehalt, so gilt dies erst ab Wegfall des Vorbehalts. Bei unvollständiger Kaufpreiszahlung gelten die Gegenstände bei tatsächlicher Abholung bzw. dem Abtransport als vollständig übergeben. Eine nachträgliche Reklamation wegen fehlender Teile ist ausgeschlossen.
Die GHVAG empfiehlt dem Käufer, die Gegenstände durch eine Versicherung abzuschließen.
(2) Der Käufer ist nach Vertragsschluss zur sofortigen Abnahme der Gegenstände verpflichtet. Nimmt
der Käufer die von GHVAG angebotene Übergabe nach Annahme des Gebotes nicht an, so wird durch
eine etwaige tatsächliche Aufbewahrung der Gegenstände durch den Auftraggeber bzw. die GHVAG oder dritte Personen kein Verwahrungsvertrag begründet.
(3) Die Demontage und der Abtransport der Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Der Käufer trägt die Gewähr zur Berücksichtigung der gültigen Arbeitsschutzrichtlinien und geltenden Branchen- und Firmenvorschriften.
(4) Für Beschädigungen, Verunreinigungen, die bei der Abholung, Demontage oder dem Abtransport am Eigentum des Auftraggebers, der GHVAG oder Dritten entstehen, haftet der Käufer. Der Käufer übernimmt entsprechend § 278 BGB die Haftung für die in seinem Auftrag tätigen Firmen und für seine Erfüllungsgeholfen.
(5) Der Käufer ist verpflichtet sämtliche zum Verwertungsumfang gehörenden Gegenstände vollständig mitzunehmen. Wird mit dem Käufer eine (besenreine) Räumung als sog. Fixgeschäft vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, die von der Räumung betroffenen Räumlichkeiten/Flächen in einen ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu hinterlassen.
(6) Sollte das Gelände, auf dem sich die zu veräußernde Gegenstände befinden, zum Zwecke der Besichtigung oder Teilnahme an einem Verkauf/Versteigerung betreten werden, erfolgt dies auf eigene Gefahr.
(7) Die Abholung, Demontage und der Abtransport der Gegenstände muss zu den angesetzten Abholzeiten und innerhalb der festgesetzten Abholfrist werktags zu den angegebenen Geschäftszeiten unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgen. Abweichendes bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(8) Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter hat sich für Abholung bzw. Demontage der Gegenstände entsprechend zu legitimierten. Die GHVAG ist berechtigt Legitimationsnachweise (z. B. Personalausweis) und einen Ausdruck der Rechnung bzw. etwaige weitere vorher vereinbarte Nachweise zu verlangen.
(9) Für den Fall der schuldhaften Verzögerung der Abholung bzw. der Demontage oder dem Abtransport ist der Auftraggeber bzw. die GHVAG berechtigt, die Gegenstände auf Kosten und Risiko des Käufers bei einem Dritten in Verwahrung zu geben.
(10) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Auftraggeber bzw. die GHVAG berechtigt, für die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Für den Fall einer verspäteten Abholung, Demontage oder eines Abtransports kann die GHVAG die tatsächlichen Kosten, die infolge der Nichtabholung bzw. Demontage und Abtransport sowie der Einlagerung entstanden sind, verlangen. Die GHVAG kann daneben Aufwendungsersatz fordern. Die Kosten für die Entsendung eines sachverständigen Mitarbeiters zur Überwachung der verspäteten Abholung betragen 90,- € netto pro Stunde, die Standkosten für ein Fahrzeug betragen 15,- € netto pro Tag.
(11) Unterbleibt im vereinbarten Abholzeitraum die Abholung oder die Demontage bzw. der Abtransport, ist der Auftraggeber bzw. die GHVAG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, insbesondere die Gegenstände zu entsorgen oder erneut zu verkaufen, wobei ein etwaiger Mindererlös und die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen sind. Auf ein Verschulden des Käufers kommt es hierbei nicht an. Ist ein anderweitiger Verkauf in Anbetracht von einem geringen Wert des Objekts sowie dem Aufwand der Abholung im Verhältnis zu dem Wert des Objekts unverhältnismäßig, darf die GHVAG das Objekt entsorgen. Die Entsorgungskosten trägt der Käufer.
5. Kaufpreiszahlung und Aufgeld
(1) Das vom Käufer zusätzlich zum Kaufpreis für den Kaufgegenstand zu zahlende Aufgeld beträgt 18 % des Höchstgebotes (Zuschlag) , soweit kein anderes Aufgeld vereinbart wurde. Auf den Gesamtpreis wird die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) zu den jeweiligen Steuersätzen erhoben. Der Gesamtbetrag wird getrennt für den Anteil auf fremde Rechnung (Kaufgegenstand) und auf den Anteil des Aufgeldes ausgewiesen.
(2) Der Kaufpreis, das Aufgeld und die MwSt. sind mit der Annahme des Gebotes spätestens jedoch mit der (elektronischen) Rechnung sofort fällig - bei einer Annahme des Gebotes unter Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
(3) Die GHVAG ist vom Auftraggeber berechtigt, Kaufpreise und Nebenleistungen für Rechnung für ihn einzuziehen.
(4) Hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Darüber hinaus steht der GHVAG gegen den Käufer eine Pauschale aus § 288 (5) BGB in Höhe von 40,- € zu.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber bzw. die GHVAG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, insbesondere die Gegenstände erneut zu verkaufen, wobei ein etwaiger Mindererlös und die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen sind. Der Käufer hat zudem keinen Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös.
(6) Säumige Käufer können von der zukünftigen Teilnahme an Verkauf oder Versteigerungen ausgeschlossen werden.
(7) Käufer aus dem Ausland/EU-Ländern erhalten eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer, sofern die Prüfung der USt.-ID des Käufers positiv geprüft werden konnte.
Käufer aus dem Ausland haben eine Kaution in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages an die GHVAG zu zahlen und zu erklären, dass sie die Gegenstände für ihr Unternehmen erwerben, eine Gewerbeanmeldungen, Handelsregisterauszüge sowie Personaldokumente und Vertretungsvollmachten vorzulegen.
EU-Käufer haben darüber hinaus ihre amtlich beglaubigte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer vorzulegen.
Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrpapiere (nicht EU-
Staaten/Drittländer) bzw. der Gelangensbestätigung (EU-Staaten) durch eine unabhängige Spedition wird die Kaution zurückerstattet.
Erfolgt innerhalb von 2 Wochen (EU-Länder) bzw. 4 Wochen (Drittländer) nach Abholung kein Nachweis, wird die Kaution auf die fällige Mehrwertsteuer angerechnet und an das Finanzamt abgeführt.
6. Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt
(1) Eine Aufrechnung gegen den Anspruch von der GHVAG auf Zahlung des Aufgeldes und der anteiligen MwSt. ist nur und ausschließlich mit solchen Forderungen gegen die GHVAG zulässig, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
(2) Das Eigentum an den Gegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nebst
Aufgeld und MwSt. auf den Käufer über. Darüber hinaus bleibt der GHVAG die Eigentumsübertragung bis zur Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der mit dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehung vorbehalten.
7. Gewährleistungsansprüche und Haftung
(1) Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistung und in den Zustand wie sie stehen und liegen. Eine Vorbesichtigung am jeweiligen Standort ist jederzeit zu den von
der GHVAG angegebenen Besichtigungszeiten möglich.
(2) Die GHVAG haftet dem Käufer nur für eigene Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer übernommenen
Aufgaben für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Die GHVAG haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Es wird jedoch nur gehaftet, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(4) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach Nr. 7 (3) ist ausgeschlossen, wenn der Käufer eine vorherige Besichtigung der Gegenstände nicht wahrgenommen hat und dabei den Fehler hätte
erkennen können.
(5) Die GHVAG haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer eigenen fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(6) Die GHVAG haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für alle Schäden, die auf Arglist beruhen. Dasselbe gilt für ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die in Nr. 7 (3) S. 2 enthaltene Haftungsbeschränkung bzw. der in Nr. 7 (4) enthaltene Ausschluss gilt in gleicher Weise für ihre gesetzlichen Vertreter und ihre
Erfüllungsgehilfen.
(8) Die GHVAG übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit ihrer Website, erreichbar über die Domainen www.ghv-ag.de, www.ghv-ag.com oder www.versteigerungsprofis.de. und haftet nicht für mögliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet. Die GHVAG
steht insbesondere nicht für eine zeitweilige systembedingte Unerreichbarkeit, Latenzen oder für technische Fehler ein, wenn Gebote infolgedessen keine Berücksichtigung fanden.
(9) Die vorstehenden Regelungen der Nr. 7 (3) – (7) gelten sinngemäß für den Auftraggeber und seinen mit dem Käufer in Nr. 7 (1) vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
(10) Eine Haftung von der GHVAG ist in jedem Fall auf den Wert der verkauften Ware beschränkt.
8. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Beteiligten gemäß Nr. 1 dieser AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Für die Übergabe der Gegenstände ist der jeweilige Standort der verkauften Gegenstände Erfüllungsort, für Zahlungen der Sitz der GHVAG.
(3) Ist der Bieter Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt der Gerichtsstand St. Ingbert als vereinbart.
(4) Entgegenstehende oder von den diesen AGB abweichende Bedingungen des Bieters werden nur dann anerkannt, wenn ihnen schriftlich ausdrücklich zugestimmt wird.
(5) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Bieter, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(6) Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, wird die Wirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.
(7) Die GHVAG kann ihre AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern. Die geänderten AGB
werden vor Inkrafttreten auf ihrer Website erreichbar über die Donmainen www.ghv-ag.de, www.ghv-ag.com oder www.versteigerungsprofis.de bekannt gegeben.
II. Präsenzversteigerung
(1) Zur Teilnahme an der Präsenzversteigerung muss sich der Teilnehmer anmelden, um eine Bieterkarte zu erhalten. Eine Anmeldung durch Registrierung auf der Webseite der GHVAG ist möglich. Die GHVAG stellt dann die Identität des Bieters fest und teil eine Bieternummer für die Präsenzversteigerung zu.
(2) Die Anmeldung einer juristischen Person darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss und auf Verlangen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen muss. Die GHVAG behält sich vor, die Legitimation durch die Vorlage einer Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines amtlichen Gewerbenachweises belegen zu lassen.
(3) Jeder Bieter muss die auf seinen Namen ausgestellte Bieterkarte bis zum Ende der Versteigerung
sorgfältig aufzubewahren. Für Missbrauch mit der Bieternummer haftet der Bieter.
(4) In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. Das Recht einer Änderung der Positionen und das Zusammenfassen von Positionen durch die GHVAG bleibt vorbehalten.
(5) Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem sein Gebot von Leiter der Versteigerung dreimal wiederholt (dreimaliger Aufruf) wurde. Der Höchstbietende ist an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere
Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet die GHVAG. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, kann die GHVAG neu ausbieten. In allen Fällen gilt alleine die Anordnung des
Mitarbeiters der GHVAG der die Versteigerung durchführt.
(6) Die Höhe der Mindestgebote wird von der GHVAG nach ihrem Ermessen für die ganze Versteigerung bestimmt.
(7) Die GHVAG behält sich das Recht vor, Versteigerungen kurzfristig ausfallen zu lassen, oder zu verschieben. Hierrüber informiert die GHVAG auf der Webseite und ggf. per eMail.
III. Online-Versteigerung
1. Registrierung und Haftung
(1) Die Nutzung der Online-Versteigerungsplattform der GHVAG-Website setzt die Anmeldung als Nutzer voraus. Die Anmeldung ist kostenlos und erfolgt durch Eröffnung eines Nutzerkontos. Mit dem Absenden des ausgefüllten Registrierungsformulars erkennt der Nutzer die vorliegenden AGB und die Datenschutzbestimmungen an.
(2) Der Vertrag zwischen dem Nutzer und der GHVAG über die Nutzung des Internetportals kommt durch Ausfüllen und Absenden des jeweiligen Registrierungsformulars und der Bestätigungs-E-Mail von der GHVAG an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse zustande.
(3) Die von der GHVAG bei der Anmeldung abgefragten Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß
anzugeben, z.B. Firmenname, aktuelle Adresse (kein Postfach) und Telefonnummer sowie gültige eMail-Adresse. Der Nutzer ist dazu verpflichtet, die Daten bei etwaigen Änderungen umgehend zu aktualisieren.
(4) Eine erfolgreiche Registrierung ist nur bei vollständigem Ausfüllen aller Pflichtfelder des Registrierungsformulars möglich. Die Anmeldung muss von einer vertretungsberechtigten natürlichen, namentlich anzugebenden Person vorgenommen werden. Die GHVAG behält sich vor, die Legitimation durch die Übermittlung einer Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines amtlichen Gewerbenachweises belegen zu lassen. Bei der Anmeldung wählen die Nutzer einen Nutzernamen
und ein Passwort.
(5) Der Nutzer ist dazu verpflichtet, die ihm durch die GHVAG mitgeilten Zugangsdaten sowie sonstigen Daten geheim zu halten und den Zugang zu seinem Konto sorgfältig zu sichern. Der Nutzer ist verpflichtet, die GHVAG unverzüglich über Anhaltspunkte für einen Kontomissbrauch zu informieren.
(6) Der Nutzer haftet für sämtliche sein Konto betreffenden Handlungen, wenn er einem Dritten eine entsprechende Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit bietet. Bei Vermutung einer Kenntniserlangung sicherheitsrelevanter Daten wie der Zugangsdaten durch unberechtigte Dritte hat der Nutzer unverzüglich diese Daten zu ändern bzw. ändern zu lassen.
(7) Die GHVAG behält sich das Recht vor, Konten von nicht vollständig durchgeführten Anmeldungen nach einer angemessenen Zeit, spätestens nach drei Monaten zu löschen.
(8) Die GHVAG kann jedoch nach Auktionsbeginn und vor Auktionsende eine Auktion auf Anweisung des Anbieters vorzeitig beenden, wenn nachweislich bzgl. des angebotenen Gegenstandes Rechte Dritter geltend gemacht werden, etwa, weil Gläubiger Eigentumsrechte oder -vorbehalte beanspruchen oder weil dieser Gegenstand zufällig untergegangen ist. GHVAG wird den höchstbietenden Nutzer hierüber unverzüglich unterrichten.
(9) Sollte nach Beendigung der Laufzeit das höchste Gebot unterhalb des genannten Mindestpreises liegen, hat die GHVAG die Möglichkeit, dieses Gebot unter Vorbehalt anzunehmen (nachfolgend „Zuschlag unter Vorbehalt“). Dies bedeutet, dass der Kaufvertrag über das zu versteigernde Objekt nur zustande kommt, wenn der Anbieter sein Einverständnis zum Verkauf zu dem geringeren Betrag abgibt. Dieses Einverständnis muss durch den Anbieter innerhalb von 7 Tagen schriftlich erteilt werden. Die GHVAG wird den höchstbietenden Nutzer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Online-Versteigerung bzgl. des zu versteigernden Objekts hierüber informieren. Während dieser 14-tägigen Mitteilungsfrist ist der höchstbietende Nutzer an sein abgegebenes Gebot gebunden. Sollte der Anbieter die Erteilung des Einverständnisses ablehnen oder sich nicht innerhalb von 7 Tagen gegenüber der GHVAG äußern, so kommt kein Kaufvertrag zustande, was dem höchstbietenden Nutzer ebenfalls mitgeteilt wird. Sollte der Vertrag aufgrund des Einverständnisses des Anbieters zustande kommen, wird die GHVAG dies dem höchstbietenden Nutzer per E-Mail-Bestätigung bestätigen.
2. Klarstellung: Onlineversteigerung mit Zeitablauf
(1) Das Angebot kann durch den Nutzer durch Abgabe des Höchstgebots innerhalb der Laufzeit der Versteigerung sowie Erfüllen weiterer Voraussetzungen, d. h. des Erreichens oder Überschreitens des angegebenen Mindestpreises abgegeben werden. Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Nutzer ein verbindliches und unwiderrufliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den im Onlinekatalog angebotenen Gegenstand ab. Die GHVAG gibt bei Internet-Versteigerungen Gebotsschritte vor, die nicht unterschritten werden können. Die Gebotsschritte werden in der jeweiligen Auktion festgelegt. Individuelle Gebote oberhalb des Gebotsschrittes sind jederzeit möglich. Das Gebot erlischt durch ein nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Nutzers. Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der Laufzeit der jeweiligen Internet-Versteigerung erfolgen. Die Laufzeit der Auktion richtet sich ausschließlich nach der Systemuhr der GHVAG. Die Annahme erfolgt durch Zeitablauf. Der Zeitablauf verlängert sich, wenn kurz vor Ende des eigentlichen Zeitablaufes ein neues Gebot abgegeben wurde. Dieser Verlägerungsvorgang wird so oft widerholt, bis kein neues Gebot mehr eingeht.
3. Klarstellung: Hybridversteigerung (Präsenz und Online)
(1) Das Angebot kann durch den Nutzer live verfolgt werden, indem eine Präsenzversteigerung live auf das Angebot auf der Webseite der GHVAG übertragen wird, oder eine Online-Versteigerung live moderiert wird. Hierbei können Bild- und Tonübertragungen oder lediglich Bild- oder Tonübertragungen, oder lediglich moderierte Übertragungen ohne Bild und Tonübertragungen stattfinden.
(2) Die Versteigerung beginnt frühestens zu der angekündigten Uhrzeit. Die zur Versteigerung stehenden Gegenstände werden nacheinander aufgerufen, wobei sich die GHVAG vorbehält Positionen zusammenzufassen, die Reihenfolge zu verändern oder von der Versteigerung zurückzuhalten. Die Gebotsschritte gibt der Leiter der Versteigerung vor und können nicht unterschritten werden. Höhere Gebote sind jederzeit möglich und können in das Gebotsfeld manuell eingetragen und geboten werden.
(2) Der Zuschlag kommt nach dreimaligem Aufruf, visuell dargestellt, zustande.
(3) Auf den Haftungsausschluss nach Nr. 7. (8) wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Stand: September 2026
